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   BGH, 04.10.1973 - III ZB 11/73   

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https://dejure.org/1973,5275
BGH, 04.10.1973 - III ZB 11/73 (https://dejure.org/1973,5275)
BGH, Entscheidung vom 04.10.1973 - III ZB 11/73 (https://dejure.org/1973,5275)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 1973 - III ZB 11/73 (https://dejure.org/1973,5275)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wiederaufnahme - Antrag auf Wiederaufnahme - Beweismittel - Zulässigkeit der Wiederaufnahme - Neugeschaffenes Beweismittel - Berufungsinstanz - Revisionsinstanz

Papierfundstellen

  • VersR 1974, 168
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.12.1960 - IV ZR 158/60

    Restitutionsklage

    Auszug aus BGH, 04.10.1973 - III ZB 11/73
    Dabei muß es sich - von hier nicht zutreffenden Sonderfällen abgesehen - um eine Urkunde handeln, die schon vor der Entscheidung im vorangegangenen Verfahren errichtet war, und es können jedenfalls nur solche Urkunden zugelassen werden, bei denen mit Sicherheit auszuschließen ist, daß sie errichtet oder benutzt werden, um anstelle eines anderen, keinen Restitutionsgrund bildenden Beweismittels in den Prozeß eingeführt zu werden (BGHZ 34, 77, 79).
  • BGH, 26.03.1973 - III ZB 24/72

    Rechtliche Ausgestaltung einer Verhinderung einer Partei an der Einhaltung der

    Auszug aus BGH, 04.10.1973 - III ZB 11/73
    Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Klägerin sind durch den Beschluß des jetzt entscheidenden Senats vom 26. März 1973 - III ZB 24/72 und 2/73 -, der in Bezug genommen wird, zurückgewiesen worden mit der Begründung, die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, daß der von ihr beauftragte Rechtsanwalt G. durch einen unabwendbaren Zufall gehindert gewesen sei (§§ 232, 233 ZPO), für eine rechtzeitige Begründung der Berufung bis zum 16. Oktober 1972 zu sorgen.
  • BSG, 07.12.1983 - 9a RV 26/82

    Berichtigungsbescheid - Rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt -

    Demnach würde dies, auf den gegenwärtigen Fall übertragen, voraussetzen, daß der Sektionsbefund - sofern es sich um eine Urkunde in dem oben genannten Sinne handeln sollte - schon vor dem Rechtsverbindlichwerden des Anerkennungsbescheides erhoben worden und benutzbar gewesen wäre (vgl. hierzu BGH VersR 74, 168; 75, 260).
  • BGH, 14.11.1974 - VII ZB 25/74

    Restitutionsgrund - Abschluss des Verfahrens - Beschwerdefrist - Wiedereinsetzung

    Das als Beleg gedachte Schreiben des früheren Prozeßbevollmächtigten vom 29. Oktober 1974 stellt keine Urkunde i. S. des § 580 Ziffer 7 b ZPO dar, da es nach Abschluß des vorangehenden Verfahrens abgefaßt worden ist (vgl. BGH Beschluß vom 4. Oktober 1973 - III ZB 11/73 = VersR 1974, 168).
  • BVerwG, 24.06.1988 - 5 B 45.88

    Urkundsqualität der Niederschriften von Zeugen

    Darüber hinaus genügt hierfür schon gar nicht eine nach Eintritt der Rechtskraft des den Vorprozeß abschließenden Urteils errichtete Urkunde - von hier nicht zutreffenden Sonderfällen abgesehen - (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1973 <VersR 1974, 168/169> und 14. November 1974 <VersR 1975, 260>).
  • OLG Bremen, 15.08.1980 - 5 WF 77/80

    Voraussetzungen für die Durchführung eines Scheidungsverfahrens; Ermittlung der

    Dabei muß eine derartige Urkunde schon zu einem Zeitpunkt errichtet worden sein, der es ermöglicht hätte, diese Urkunde in dem Vorprozeß zu benutzen, wenn auch nur auf ein allenfalls einzulegendes zulässiges Rechtsmittel hin (vgl. BGH VersR 1974, 168; 1975, 260).
  • BVerwG, 09.02.1978 - 5 B 75.77

    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde - Verspätete Erhebung einer

    Das Auffinden einer Urkunde, die erst nach Abschluß des vorangegangenen Verfahrens ausgestellt worden ist, kann regelmäßig keinen Restitutionsgrund im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO bilden (BGH in Versicherungsrecht 1974, 168; 75, 260; Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, 20. Aufl., RdNr. 26 zu § 580).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 22.03.2004 - L 4 VS 11/03
    Es entspricht aber einhelliger Auffassung, dass nachträglich ermittelte Zeugen oder Sachverständige keinen Wiederaufnahmegrund darstellen (BSG, Beschluss vom 22.01.1990, Az.: 9a/9 BV 68/89 mwN; BGH VersR 1974, 168), auch wenn mit einer schriftlichen Erklärung eines Zeugen der Beweis für die Richtigkeit der in der Erklärung bekundeten Tatsachen geführt werden soll, die sich auf Vorgänge in der Vergangenheit beziehen.
  • BGH, 24.06.1974 - III ZB 7/74

    Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen fehlender Beachtung eines Attestes

    Über einen entsprechenden Antrag der Klägerin hat der Senat bereits mit Beschluß vom 4. Oktober 1973 - III ZB 11/73 - entschieden.
  • BGH, 20.02.1975 - III ZB 1/75

    Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung - Wiedereinsetzung in den

    Insoweit werden zum Zwecke der Sachdarstellung die Beschlüsse des Senats vom 18. Dezember 1972 - III ZB 24/72 -, vom 26. März 1973 - III ZB 24/72 und 2/73 -, vom 4. Oktober 1973 - III ZB 11/73 - und vom 24. Juni 1974 - III ZB 7/74 - in Bezug genommen.
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